Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Tat vorsätzlich erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, wenn sie fahrlässig erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen desParagraph 15, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Tat vorsätzlich erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, wenn sie fahrlässig erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des
§ 4 Abs. 3 Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,Paragraph 4, Absatz 3, Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,
§ 9 Abs. 6 die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,Paragraph 9, Absatz 6, die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,
§ 9 Abs. 7 ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oderParagraph 9, Absatz 7, ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oder
§ 9 Abs. 6 zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises berechtigt zu sein,Paragraph 9, Absatz 6, zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises berechtigt zu sein,
§ 13 Abs. 1 Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oderParagraph 13, Absatz eins, Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oder
§ 14 Abs. 3 der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.Paragraph 14, Absatz 3, der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Dokumentnummer
NOR12158193
Alte Dokumentnummer
N9199762359J