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§ 15 BauPG

Fassungen
01.06.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 136/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1501.06.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.06.1997BGBl. I Nr. 55/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 136/2001

Abkürzung

BauPG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Tat vorsätzlich erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, wenn sie fahrlässig erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des

  1. Ziffer eins
    Paragraph 4, Absatz 3, Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 9, Absatz 6, die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 9, Absatz 7, ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oder
  4. Ziffer 4
    Paragraph 9, Absatz 6, zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises berechtigt zu sein,
  5. Ziffer 5
    Paragraph 13, Absatz eins, Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oder
  6. Ziffer 6
    Paragraph 14, Absatz 3, der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.
  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Geschäftsraum

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158193

Alte Dokumentnummer

N9199762359J