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§ 15 BauPG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 136/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 136/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1501.06.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 55/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 136/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BauPG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Tat vorsätzlich erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 36 300 €, wenn sie fahrlässig erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 € zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz 3, Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz 6, die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 9, Absatz 7, ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oder
    4. Ziffer 4
      Paragraph 9, Absatz 6, zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises berechtigt zu sein,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 13, Absatz eins, Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oder
    6. Ziffer 6
      Paragraph 14, Absatz 3, der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Schlagworte

Geschäftsraum

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR40023913