Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauproduktegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Strafbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Tat vorsätzlich erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 36 300 €, wenn sie fahrlässig erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 € zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des
§ 4 Abs. 3 Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,Paragraph 4, Absatz 3, Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,
§ 9 Abs. 6 die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,Paragraph 9, Absatz 6, die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,
§ 9 Abs. 7 ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oderParagraph 9, Absatz 7, ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oder
§ 9 Abs. 6 zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises berechtigt zu sein,Paragraph 9, Absatz 6, zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises berechtigt zu sein,
§ 13 Abs. 1 Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oderParagraph 13, Absatz eins, Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oder
§ 14 Abs. 3 der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.Paragraph 14, Absatz 3, der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40023913