Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Berechnung der Schwellenwerte in Schilling
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Höhe der Schwellenwerte ist der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Kommission) festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich.
(2)Absatz 2,Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der Bundeskanzler hat diese Schwellenwerte kundzumachen.
(3)Absatz 3,Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 und § 9 Abs. 1 und 2 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, andere Schwellen- und Loswerte festsetzen.Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8 und Paragraph 9, Absatz eins und 2 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, andere Schwellen- und Loswerte festsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158218
Alte Dokumentnummer
N9199762525J