Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung kann mit Verordnung das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes für in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den §§ 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:Die Bundesregierung kann mit Verordnung das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes für in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den Paragraphen 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 1 und 3 eine Million Schilling ohne Umsatzsteuer,bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraphen eins und 3 eine Million Schilling ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 3 14 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer,bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sowie Paragraph 11, Absatz 3, 14 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sieben Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer.bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sieben Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer.
(2)Absatz 2,Die Erweiterung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in § 84 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vergibt.Die Erweiterung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang römisch vier und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 84, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vergibt.
(3)Absatz 3,Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Abs. 1 kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Absatz eins, kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.
Anmerkung
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September
2002, G 215/02, V 52/02-6, dem Bundeskanzler zugestellt am
30. Oktober 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge "2 und" in
Abs. 1 Z 2 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 159/2002).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September
2002, G 217/02, V 53/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am
29. Oktober 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge "Bau- und"
Abs. 1 Z 3 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 162/2002).
Schlagworte
Lieferauftrag, Bauauftrag, Wasserversorgung, Energieversorgung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158222
Alte Dokumentnummer
N9199762529J