Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung kann mit Verordnung das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes für in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den §§ 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:Die Bundesregierung kann mit Verordnung das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes für in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den Paragraphen 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 1 und 3 70 000 Euro ohne Umsatzsteuer,bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraphen eins und 3 70 000 Euro ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 3 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer,bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 11, Absatz 3, 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 500 000 Euro ohne Umsatzsteuer.bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 500 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
(2)Absatz 2,Die Erweiterung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in § 84 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vergibt.Die Erweiterung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang römisch vier und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 84, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vergibt.
(3)Absatz 3,Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Abs. 1 kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Absatz eins, kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.
Schlagworte
Lieferauftrag, Bauauftrag, Wasserversorgung, Energieversorgung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40023916