Rechtstracker.at

§ 14 BVergG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.200231.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 1428.05.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Erweiterung des Rechtsschutzbereiches

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung kann mit Verordnung das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes für in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den Paragraphen 5 bis 8 festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraphen eins und 3 70 000 Euro ohne Umsatzsteuer,
    2. Ziffer 2
      bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 11, Absatz 3, 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer,
    3. Ziffer 3
      bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 500 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
  2. Absatz 2,Die Erweiterung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang römisch vier und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 84, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vergibt.
  3. Absatz 3,Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Absatz eins, kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.

Schlagworte

Lieferauftrag, Bauauftrag, Wasserversorgung, Energieversorgung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR40023916