Rechtstracker.at

Anl. 17 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 30.06.1999 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1701.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Anl. 1728.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 17

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch siebzehn

Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß Paragraph 96

Absatz 5

römisch eins. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Auftraggebers.
  2. Ziffer 2
    Art des Auftrages (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag: gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
  3. Ziffer 3
    Art und Umfang der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen (CPV-Referenznummer).
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Form des Aufrufs zum Wettbewerb.
    2. Litera b
      Fundstelle der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
    3. Litera c
      Im Falle der Vergabe von Aufträgen ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, Angabe der betreffenden Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 3,
  5. Ziffer 5
    Gewähltes Vergabeverfahren.
  6. Ziffer 6
    Anzahl der eingegangenen Angebote.
  7. Ziffer 7
    Tag der Auftragserteilung.
  8. Ziffer 8
    Für Gelegenheitskäufe nach Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 10, gezahlter Preis.
  9. Ziffer 9
    Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
  10. Ziffer 10
    (Gegebenenfalls) Angabe, ob der Auftrag im Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.
  11. Ziffer 11
    Fakultative Angaben:
    • Strichaufzählung
      (Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte
      weitergegeben werden kann.
    • Strichaufzählung
      Kriterien für die Auftragserteilung.
    • Strichaufzählung
      Auftragssumme (oder Preisspanne).

römisch zwei. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

  1. Ziffer 12
    Anzahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt worden ist).
  2. Ziffer 13
    Wert jedes vergebenen Auftrages.
  3. Ziffer 14
    Ursprungsland der Ware oder Dienstleistung (EWR-Ursprung oder Nicht-EWR-Ursprung: im letzteren Fall nach Drittländern gegliedert).
  4. Ziffer 15
    Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß Paragraph 69, Art der Ausnahme, die in Anspruch genommen wurde.
  5. Ziffer 16
    Angewandtes Auswahlprinzip (Best- oder Billigstbieter).
  6. Ziffer 17
    Ist der Auftrag an einen Bieter vergeben worden, der ein Alternativangebot eingereicht hat?
  7. Ziffer 18
    Sind Angebote nicht gewählt worden, weil sie ungewöhnlich niedrig waren?
  8. Ziffer 19
    Tag der Absendung dieser Bekanntmachung durch die Auftraggeber.
  9. Ziffer 20
    Hinsichtlich Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV:
    Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Paragraph 96, Absatz 6,

Schlagworte

Lieferauftrag, Bauauftrag, Bestbieter

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158355

Alte Dokumentnummer

N9199762662J