Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 17Anlage 17
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anhang XVIIAnhang römisch siebzehn
Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß § 96Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß Paragraph 96
Abs. 5Absatz 5
A. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften *1)
Name und Anschrift des Auftraggebers.
Art des Auftrages (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
Art und Umfang der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen (CPV-Referenznummer).
Form des Aufrufs zum Wettbewerb.
Fundstelle der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Im Falle der Vergabe von Aufträgen ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, Angabe der betreffenden Bestimmung des § 89 Abs. 3.Im Falle der Vergabe von Aufträgen ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, Angabe der betreffenden Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 3,
Gewähltes Vergabeverfahren.
Anzahl der eingegangenen Angebote.
Tag der Auftragserteilung.
Für Gelegenheitskäufe nach § 89 Abs. 3 Z 10 gezahlter Preis.Für Gelegenheitskäufe nach Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 10, gezahlter Preis.
Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
(Gegebenenfalls) Angabe, ob der Auftrag im Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.
Auftragssumme (oder Preisspanne = Preis des höchsten und des niedrigsten Angebots, das bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurde).
Fakultative Angaben:
(Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der als Unterauftrag an Dritte vergeben worden ist oder möglicherweise vergeben wird,
B. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben
Anzahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt worden ist).
Wert jedes vergebenen Auftrages.
Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (EWR-Ursprung oder Nicht-EWR-Ursprung: im letzeren Fall nach Drittländern gegliedert).
Ausnahmen von der Anwendung von Normen gemäß § 71. Art der Ausnahme, die in Anspruch genommen wurde.Ausnahmen von der Anwendung von Normen gemäß Paragraph 71, Art der Ausnahme, die in Anspruch genommen wurde.
Angewandtes Zuschlagsprinzip (Best- oder Billigstbieter).
Ist der Auftrag an einen Bieter vergeben worden, der ein Alternativangebot eingereicht hat?
Sind Angebote nicht gewählt worden, weil sie ungewöhnlich niedrig waren?
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
Hinsichtlich Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV:
Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß § 96 Abs. 6.Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Paragraph 96, Absatz 6,
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Angaben zu Ziffer 6, 9 und 11 gelten als nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben, wenn der Auftraggeber darauf hinweist, daß es sich hiebei um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt und nach seiner Ansicht durch die Veröffentlichung dieser Angaben empfindliche Geschäftsinteressen geschädigt werden.
Schlagworte
Lieferauftrag, Bauauftrag, Bestbieter
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12159789
Alte Dokumentnummer
N9199959272L