Rechtstracker.at

Anl. 17 BVergG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1701.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Anl. 1728.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch siebzehn

Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß Paragraph 96

Absatz 5

A. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften *1)

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Auftraggebers.
  2. Ziffer 2
    Art des Auftrages (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
  3. Ziffer 3
    Art und Umfang der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen (CPV-Referenznummer).
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Form des Aufrufs zum Wettbewerb.
    2. Litera b
      Fundstelle der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
    3. Litera c
      Im Falle der Vergabe von Aufträgen ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, Angabe der betreffenden Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 3,
  5. Ziffer 5
    Gewähltes Vergabeverfahren.
  6. Ziffer 6
    Anzahl der eingegangenen Angebote.
  7. Ziffer 7
    Tag der Auftragserteilung.
  8. Ziffer 8
    Für Gelegenheitskäufe nach Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 10, gezahlter Preis.
  9. Ziffer 9
    Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
  10. Ziffer 10
    (Gegebenenfalls) Angabe, ob der Auftrag im Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.
  11. Ziffer 11
    Auftragssumme (oder Preisspanne = Preis des höchsten und des niedrigsten Angebots, das bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurde).
  12. Ziffer 12
    Fakultative Angaben:
    • Strichaufzählung
      (Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der als Unterauftrag an Dritte vergeben worden ist oder möglicherweise vergeben wird,
    • Strichaufzählung
      Zuschlagskriterien.

B. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

  1. Ziffer 13
    Anzahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt worden ist).
  2. Ziffer 14
    Wert jedes vergebenen Auftrages.
  3. Ziffer 15
    Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (EWR-Ursprung oder Nicht-EWR-Ursprung: im letzeren Fall nach Drittländern gegliedert).
  4. Ziffer 16
    Ausnahmen von der Anwendung von Normen gemäß Paragraph 71, Art der Ausnahme, die in Anspruch genommen wurde.
  5. Ziffer 17
    Angewandtes Zuschlagsprinzip (Best- oder Billigstbieter).
  6. Ziffer 18
    Ist der Auftrag an einen Bieter vergeben worden, der ein Alternativangebot eingereicht hat?
  7. Ziffer 19
    Sind Angebote nicht gewählt worden, weil sie ungewöhnlich niedrig waren?
  8. Ziffer 20
    Tag der Absendung dieser Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
  9. Ziffer 21
    Hinsichtlich Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV:
    Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Paragraph 96, Absatz 6,

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*1) Die Angaben zu Ziffer 6, 9 und 11 gelten als nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben, wenn der Auftraggeber darauf hinweist, daß es sich hiebei um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt und nach seiner Ansicht durch die Veröffentlichung dieser Angaben empfindliche Geschäftsinteressen geschädigt werden.

Schlagworte





Lieferauftrag, Bauauftrag, Bestbieter

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159789

Alte Dokumentnummer

N9199959272L