Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
4. Hauptstück
Zwangsrechte
Allgemeines
§ 61. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:Paragraph 61, (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:
Benützungsbefugnisse (§ 62);Benützungsbefugnisse (Paragraph 62,);
vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63);vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (Paragraph 63,);
Mitbenützungsrecht (§ 64);Mitbenützungsrecht (Paragraph 64,);
Enteignung (§ 65).Enteignung (Paragraph 65,).
(2)Absatz 2,Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schiffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(3)Absatz 3,Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.Zwangsrechte gemäß Absatz eins, dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.
(4)Absatz 4,Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.Durch Zwangsrechte gemäß Paragraphen 63 bis 65 dürfen öffentliche Schiffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5)Absatz 5,Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3,, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.
Schlagworte
Ersitzungstitel
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Dokumentnummer
NOR12158418
alte Dokumentnummer
N9199763586J