Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
4. Hauptstück
Zwangsrechte
Allgemeines
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:
Benützungsbefugnisse (§ 62);Benützungsbefugnisse (Paragraph 62,);
vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63);vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (Paragraph 63,);
Mitbenützungsrecht (§ 64);Mitbenützungsrecht (Paragraph 64,);
Enteignung (§ 65).Enteignung (Paragraph 65,).
(2)Absatz 2,Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schifffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(3)Absatz 3,Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.Zwangsrechte gemäß Absatz eins, dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.
(4)Absatz 4,Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche Schifffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.Durch Zwangsrechte gemäß Paragraphen 63 bis 65 dürfen öffentliche Schifffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5)Absatz 5,Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3,, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.
Schlagworte
Ersitzungstitel
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40104773