Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 96. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:Paragraph 96, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2)Absatz 2,Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3)Absatz 3,Das Kennzeichen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr als Schiffseichamt ist „SWA''.
(4)Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(5)Absatz 5,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Dokumentnummer
NOR12158452
alte Dokumentnummer
N9199763620J