Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2)Absatz 2,Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3)Absatz 3,Das Kennzeichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Schiffseichamt ist „SWA”.
(4)Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
(5)Absatz 5,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2013
Dokumentnummer
NOR40064660