Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fahrpraxis
§ 128. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgtParagraph 128, (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt
24 Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 sowie - vorbehaltlich einer Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. e auf bestimmte Gewässerteile - jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten Wallsee-Persenbeug, Melk-Altenwörth und Wien-Freudenau-österreichisch-slowakische Staatsgrenze;24 Monate für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, sowie - vorbehaltlich einer Einschränkung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, auf bestimmte Gewässerteile - jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten Wallsee-Persenbeug, Melk-Altenwörth und Wien-Freudenau-österreichisch-slowakische Staatsgrenze;
zwölf Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2;zwölf Monate für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,;
zwei Monate für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3;zwei Monate für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3,;
ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 4;ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4,;
ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7.ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7,
(2)Absatz 2,Beantragt der Bewerber für einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 eine Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. a auf Fahrgastschiffe und lit. d, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt.Beantragt der Bewerber für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 eine Einschränkung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, auf Fahrgastschiffe und Litera d,, so reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf Wasserstraßen zu erbringen, die zumindest zum Teil auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegen; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt. Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 ist auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist auf Wasserstraßen zu erbringen, die zumindest zum Teil auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegen; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt unberührt. Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, ist auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.
(4)Absatz 4,Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
20 m für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2,20 m für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
15 m für gemäß Abs. 2 eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 2,15 m für gemäß Absatz 2, eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,,
10 m für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie für gemäß Abs. 2 eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1.10 m für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie für gemäß Absatz 2, eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins,
(5)Absatz 5,Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines Fahrzeuges teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft).
(6)Absatz 6,Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu erlassen.
(7)Absatz 7,Die Behörde kann einem Bewerber um einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6 vom Erfordernis des § 125 Abs. 2 Z 1 Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.Die Behörde kann einem Bewerber um einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6, vom Erfordernis des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer eins, Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Dokumentnummer
NOR12158484
alte Dokumentnummer
N9199763652J