Rechtstracker.at

§ 128 SchFG

Fassungen
01.07.1997 bis 09.06.2005 — BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128 heute13.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 86/2025
§ 12817.01.202212.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 12801.07.201416.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 12805.06.200830.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 78/2008
§ 12810.06.200504.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 12801.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 62/1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005danach: BGBl. I Nr. 41/2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fahrpraxis

Paragraph 128, (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt

  1. Ziffer eins
    24 Monate für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, sowie - vorbehaltlich einer Einschränkung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, auf bestimmte Gewässerteile - jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten Wallsee-Persenbeug, Melk-Altenwörth und Wien-Freudenau-österreichisch-slowakische Staatsgrenze;
  2. Ziffer 2
    zwölf Monate für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,;
  3. Ziffer 3
    zwei Monate für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3,;
  4. Ziffer 4
    ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4,;
  5. Ziffer 5
    ein Monat für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7,
  1. Absatz 2,Beantragt der Bewerber für einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 eine Einschränkung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, auf Fahrgastschiffe und Litera d,, so reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt unberührt.
  2. Absatz 3,Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist auf Wasserstraßen zu erbringen, die zumindest zum Teil auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegen; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt unberührt. Die Fahrpraxis für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, ist auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.
  3. Absatz 4,Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
    1. Ziffer eins
      20 m für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
    2. Ziffer 2
      15 m für gemäß Absatz 2, eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      10 m für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie für gemäß Absatz 2, eingeschränkte Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Absatz 5,Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines Fahrzeuges teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft).
  5. Absatz 6,Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu erlassen.
  6. Absatz 7,Die Behörde kann einem Bewerber um einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6, vom Erfordernis des Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer eins, Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158484

alte Dokumentnummer

N9199763652J