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§ 128 SchFG

Fassungen
10.06.2005 bis 04.06.2008 — BGBl. I Nr. 41/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128 heute13.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 86/2025
§ 12817.01.202212.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 12801.07.201416.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 12805.06.200830.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 78/2008
§ 12810.06.200504.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 12801.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 41/2005

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008danach: BGBl. I Nr. 78/2008

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fahrpraxis

Paragraph 128, (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt

  1. Ziffer eins
    24 Monate für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B sowie – vorbehaltlich einer Einschränkung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, auf bestimmte Gewässerteile – jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten von Wallsee bis Persenbeug, von Melk bis Altenwörth und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze;
  2. Ziffer 2
    zwölf Monate für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
  3. Ziffer 3
    zwei Monate für das Schiffsführerpatent – 20 m;
  4. Ziffer 4
    ein Monat für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse;
  5. Ziffer 5
    ein Monat für das Schiffsführerpatent – Raft.
  1. Absatz 2,Beantragt der Bewerber für ein Kapitänspatent eine Einschränkung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, auf Fahrgastschiffe und gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt unberührt.
  2. Absatz 3,Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und für das Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften liegt; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt unberührt. Die Fahrpraxis für das Schiffsführerpatent – Raft ist auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.
  3. Absatz 4,Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
    1. Ziffer eins
      20 m für Kapitänspatente;
    2. Ziffer 2
      15 m für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
    3. Ziffer 3
      10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B.
  4. Absatz 5,Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines Fahrzeuges teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft).
  5. Absatz 6,Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu erlassen.
  6. Absatz 7,Die Behörde kann einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer eins,) Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064686