Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fahrpraxis
§ 128. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgtParagraph 128, (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt
24 Monate für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B sowie – vorbehaltlich einer Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. e auf bestimmte Gewässerteile – jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten von Wallsee bis Persenbeug, von Melk bis Altenwörth und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze;24 Monate für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B sowie – vorbehaltlich einer Einschränkung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, auf bestimmte Gewässerteile – jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten von Wallsee bis Persenbeug, von Melk bis Altenwörth und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze;
zwölf Monate für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
zwei Monate für das Schiffsführerpatent – 20 m;
ein Monat für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse;
ein Monat für das Schiffsführerpatent – Raft.
(2)Absatz 2,Beantragt der Bewerber für ein Kapitänspatent eine Einschränkung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. a auf Fahrgastschiffe und gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 lit. d auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt.Beantragt der Bewerber für ein Kapitänspatent eine Einschränkung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, auf Fahrgastschiffe und gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und für das Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften liegt; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt unberührt. Die Fahrpraxis für das Schiffsführerpatent – Raft ist auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und für das Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften liegt; das Erfordernis von Streckenfahrten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt unberührt. Die Fahrpraxis für das Schiffsführerpatent – Raft ist auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) zu erbringen.
(4)Absatz 4,Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
20 m für Kapitänspatente;
15 m für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse;15 m für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B.10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B.
(5)Absatz 5,Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen eines Fahrzeuges teilgenommen hat (Mitglied einer Decksmannschaft).
(6)Absatz 6,Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches zu führen; durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien über die Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsausweisen nähere Bestimmungen, insbesondere über Art, Form, Inhalt und Ausstellung des Schifferdienstbuches, zu erlassen.
(7)Absatz 7,Die Behörde kann einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (§ 125 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.Die Behörde kann einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer eins,) Nachsicht erteilen, wenn der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Dokumentnummer
NOR40064686