Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
01.05.1998 bis 28.02.2013 — BGBl. III Nr. 73/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.03.2013 § → § BGBl. III Nr. 48/2011
Art. 1101.05.199828.02.2013 BGBl. III Nr. 73/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 73/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013danach: BGBl. III Nr. 48/2011

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 11

Haushaltsplanung und Abrechnung

  1. Absatz eins,Das Rechnungsjahr des ERO beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
  2. Absatz 2,Der Leiter des Büros ist verantwortlich für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses für das ERO und deren Vorlage an den Rat zur Prüfung beziehungsweise Genehmigung.
  3. Absatz 3,Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des nach Artikel 10 festgelegten Arbeitsprogramms aufgestellt. Der Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans – vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht – wird vom Rat festgelegt.
  4. Absatz 4,Der Rat arbeitet detaillierte Finanzvorschriften aus. Diese enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ERO sowie Bestimmungen über die Rechnungsprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR12158784

Alte Dokumentnummer

N9199811865U