Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 11
Haushaltsplanung und Abrechnung
(1)Absatz eins,Das Rechnungsjahr des ERO beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
(2)Absatz 2,Der Leiter des Büros ist verantwortlich für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses für das ERO und deren Vorlage an den Rat zur Prüfung beziehungsweise Genehmigung.
(3)Absatz 3,Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des nach Artikel 10 festgelegten Arbeitsprogramms aufgestellt. Der Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans – vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht – wird vom Rat festgelegt.
(4)Absatz 4,Der Rat arbeitet detaillierte Finanzvorschriften aus. Diese enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ERO sowie Bestimmungen über die Rechnungsprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
NOR12158784
Alte Dokumentnummer
N9199811865U