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Art. 11

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. III Nr. 48/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.03.2013 § → § BGBl. III Nr. 48/2011
Art. 1101.05.199828.02.2013 BGBl. III Nr. 73/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. III Nr. 48/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 11

Haushaltsplanung und Abrechnung

  1. Absatz eins,Das Rechnungsjahr des ECO beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
  2. Absatz 2,Der Direktor ist für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses für das ECO und deren Vorlage an den Rat zur Prüfung beziehungsweise Genehmigung verantwortlich.
  3. Absatz 3,Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des nach Artikel 10 festgelegten Arbeitsprogramms aufgestellt. Der Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans – vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht – wird vom Rat festgelegt.
  4. Absatz 4,Der Rat arbeitet detaillierte Finanzvorschriften aus. Diese enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ECO sowie Bestimmungen über die Rechnungsprüfung.

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR40128168