Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 1998,
Text
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen undder Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F,mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, römisch eins, in Anlage 3 lit. F,
I oder J beschriebenen Funkanlage zusammenarbeiten.römisch eins oder J beschriebenen Funkanlage zusammenarbeiten.
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (Paragraph 3, Ziffer 6, Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.