Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2001,
Text
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen undder Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlagemit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, römisch eins, in Anlage 3 lit. F, römisch eins, J oder N beschriebenen Funkanlage
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)” (FTV 313) erfüllen.Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (Paragraph 3, Ziffer 6, Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)” (FTV 313) erfüllen.
E Rundfunkempfangseinrichtungen
Technische Geräte, die ausschließlich Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Technische Geräte, die ausschließlich Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
Die Verbindung zwischen den Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.
F Endgeräte
Endgeräte, die
keine Funkanlagen umfassen,
den Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999
S 10, entsprechen, und
zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält.
Der Betrieb dieser Geräte ist ausschließlich an den in der Herstellererklärung angegebenen festen Netzabschlusspunkten öffentlicher Telekommunikationsnetze gestattet.