Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
08.04.2000 bis 28.02.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 108.04.200028.02.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2001
Anl. 101.01.200007.04.2000 § → § BGBl. II Nr. 292/1999
Anl. 128.08.199931.12.1999 § → § BGBl. II Nr. 292/1999
Anl. 101.10.199827.08.1999 § → § BGBl. II Nr. 348/1998
Anl. 120.03.199830.09.1998 BGBl. II Nr. 85/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung genereller Bewilligungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

08.04.2000

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2001

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

  1. Ziffer eins
    von Satelliten ausgesendet werden und
  2. Ziffer 2
    für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

Funkempfangsanlagen, die

  1. Ziffer eins
    der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und
  2. Ziffer 2
    mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, römisch eins, in Anlage 3 lit. F, römisch eins, J oder N beschriebenen Funkanlage

D Nebenstellenanlagen

Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (Paragraph 3, Ziffer 6, Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)” (FTV 313) erfüllen.

E Rundfunkempfangseinrichtungen

Technische Geräte, die ausschließlich Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

Die Verbindung zwischen den Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.

F Endgeräte

Endgeräte, die

  1. Ziffer eins
    keine Funkanlagen umfassen,
  2. Ziffer 2
    den Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999
    S 10, entsprechen, und
  3. Ziffer 3
    zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält.
Der Betrieb dieser Geräte ist ausschließlich an den in der Herstellererklärung angegebenen festen Netzabschlusspunkten öffentlicher Telekommunikationsnetze gestattet.

Gesetzesnummer

10012778

Dokumentnummer

NOR40006911