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Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
Der Betrieb dieser SNG-Funkanlagen ist nur für die Dauer und am Ort eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung für die über Fernmeldesatelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen gestattet und hat nach den vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herausgegebenen „Richtlinien für den Betrieb von SNG-Funkanlagen in Österreich'' zu erfolgen.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist.
Tabelle 1
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Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
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6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.(2) Die Kennzeichung Anmerkung, richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder
„R zzzz PR 27'' besteht, wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHzrömisch eins Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
(1)Absatz eins,Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde.
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz SRD 1c Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1d Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1e Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1f Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1g Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1i Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1k Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7a Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7b Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7c Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7d „Social Alarm'' Anwendungen
R zzzz SRD 8a Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 8b Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen
R zzzz SRD 8c Modellfernsteuerungsanlagen
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
Die Funkanlagen dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.