Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
15.04.2000 bis 28.02.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 315.04.200028.02.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2001
Anl. 308.04.200014.04.2000 § → § BGBl. II Nr. 109/2000
Anl. 328.08.199907.04.2000 § → § BGBl. II Nr. 292/1999
Anl. 307.05.199927.08.1999 § → § BGBl. II Nr. 143/1999
Anl. 327.01.199906.05.1999 § → § BGBl. II Nr. 30/1999
Anl. 301.10.199826.01.1999 § → § BGBl. II Nr. 348/1998
Anl. 320.03.199830.09.1998 BGBl. II Nr. 85/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung genereller Bewilligungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

15.04.2000

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2001

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
  2. Ziffer 2
    die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
  3. Ziffer 3
    die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

C Drahtlose lokale Netzwerke

(1) Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
  2. Ziffer 2
    an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y” oder „R zzzz SRD 3a”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang römisch sechs der Konformitätsbewertungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994,, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

  1. Ziffer 2
    deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
Der Betrieb dieser SNG-Funkanlagen ist nur für die Dauer und am Ort eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung für die über Fernmeldesatelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen gestattet und hat nach den vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herausgegebenen „Richtlinien für den Betrieb von SNG-Funkanlagen in Österreich” zu erfolgen.

E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die

  1. Ziffer eins
    für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
  2. Ziffer 2
    für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization”) erteilt wurde.

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
  2. Ziffer 2
    deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
  3. Ziffer 3
    deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
  4. Ziffer 4
    die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
  5. Ziffer 5
    an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist.

                              Tabelle 1

     ------------------------------------------------

     Harmonisierte              Feldstärke/

     Frequenzbereiche          Strahlungsleistung

     ------------------------------------------------

      6,765 MHz- 6,795 MHz      65 dBmyV/m (30m)

     13,553 MHz-13,567 MHz      65 dBmyV/m (30m)

     26,957 MHz-27,283 MHz       10mWe.r.p

     40,660 MHz-40,700 MHz       10mWe.r.p

     433,05 MHz-434,79 MHz       10mWe.r.p.

     2400   MHz-2483,5 Mhz       10mWe.i.r.p

     5725   MHz-5875   MHz       25mWe.i.r.p

     24,00  GHz -24,25 GHz      100mWe.i.r.p

(2) Die Kennzeichung Anmerkung, richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

G CB-Funkanlagen PR 27

Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
  2. Ziffer 2
    in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
  3. Ziffer 3
    deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y” oder
    „R zzzz PR 27” besteht, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.

H Notfunksender

Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    die am Körper getragen werden,
  2. Ziffer 2
    mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
  3. Ziffer 3
    mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
  4. Ziffer 4
    deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
  5. Ziffer 5
    deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
  6. Ziffer 6
    die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.

römisch eins Funkanlagen unter 9 kHz

Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

  1. Absatz eins,Funkanlagen, die
    1. Ziffer eins
      in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
    2. Ziffer 2
      an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist.

  (2)

Kennzeichnung  Kennzeichnung  Gerätekategorie        Schnittstellen-

                                                       beschreibung

R zzzz SRD 1a  CEPT SRD 1a y  Funkanlagen für           FSB-LD005

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1b  CEPT SRD 1b y  Funkanlagen für           FSB-LD013

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1c  CEPT SRD 1c y  Funkanlagen für           FSB-LD009

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1d  CEPT SRD 1d y  Funkanlagen für           FSB-LD011

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1e  CEPT SRD 1e y  Funkanlagen für           FSB-LD015

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1f  CEPT SRD 1f y  Funkanlagen für           FSB-LD017

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1g  CEPT SRD 1g y  Funkanlagen für           FSB-LD019

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1i  CEPT SRD 1i y  Funkanlagen für           FSB-LD019

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1k  CEPT SRD 1k y  Funkanlagen für           FSB-LD024

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1l  CEPT SRD 1l y  Funkanlagen für           FSB-LD025

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1m  CEPT SRD 1m y  Funkanlagen für           FSB-LD026

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1n  CEPT SRD 1n y  Funkanlagen für           FSB-LD037

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 2b  CEPT SRD 2b y  Funkanlagen zur Ortung    FSB-LD029

                              von Lawinenopfern

R zzzz SRD 3a  CEPT SRD 3a y  RLAN                      FSB-LD046

R zzzz SRD 3b  CEPT SRD 3b y  HIPERLANS                 FSB-LD047

R zzzz SRD 3c  CEPT SRD 3c y  HIPERLANS                 FSB-LD047

R zzzz SRD 4a  CEPT SRD 4a y  Fahrzeugidentifika-       FSB-LD030

                              tionseinrichtung für

                              Eisenbahnen

R zzzz SRD 4b  CEPT SRD 4b y  Eurobalise                FSB-LD051

R zzzz SRD 5a  CEPT SRD 5a y  Erfassung von             FSB-LD031

                              Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 5b  CEPT SRD 5b y  Erfassung von             FSB-LD032

                              Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 5d  CEPT SRD 5d y  Fahrzeug - Radarsystem    FSB-LD033

R zzzz SRD 6a  CEPT SRD 6a y  Bewegungsmelder           FSB-LD048

R zzzz SRD 6b  CEPT SRD 6b y  Bewegungsmelder           FSB-LD034

R zzzz SRD 6c  CEPT SRD 6c y  Bewegungsmelder           FSB-LD035

R zzzz SRD 6e  CEPT SRD 6e y  Bewegungsmelder           FSB-LD035

R zzzz SRD 6f  CEPT SRD 6f y  Bewegungsmelder           FSB-LD027

R zzzz SRD 7a  CEPT SRD 7a y  Alarmanlagen für          FSB-LD018

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7b  CEPT SRD 7b y  Alarmanlagen für          FSB-LD021

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7c  CEPT SRD 7c y  Alarmanlagen für          FSB-LD023

                              allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7d  CEPT SRD 7d y  "Social Alarm"            FSB-LD020

                              Anwendungen

R zzzz SRD 8a  CEPT SRD 8a y  Modellfernsteuerungs-     FSB-LD008

                              anlagen

R zzzz SRD 8b  CEPT SRD 8b y  Fernsteuerungsanlagen     FSB-LD010

                              von Flugmodellen

R zzzz SRD 8c  CEPT SRD 8c y  Modellfernsteuerungs-     FSB-LD012

                              anlagen

R zzzz SRD 9aa CEPT SRD 9aa y Induktionsfunkanlagen     FSB-LD038

R zzzz SRD 9ab CEPT SRD 9ab y Induktionsfunkanlagen     FSB-LD039

R zzzz SRD 9ac CEPT SRD 9ac y Induktionsfunkanlagen     FSB-LD040

R zzzz SRD 9b  CEPT SRD 9b y  Induktionsfunkanlagen     FSB-LD041

R zzzz SRD 9c  CEPT SRD 9c y  Induktionsfunkanlagen     FSB-LD042

R zzzz SRD 9d  CEPT SRD 9d y  Induktionsfunkanlagen     FSB-LD005

R zzzz SRD 9e  CEPT SRD 9e y  Induktionsfunkanlagen     FSB-LD006

R zzzz SRD 9f  CEPT SRD 9f y  Induktionsfunkanlagen     FSB-LD013

R zzzz SRD 9g  CEPT SRD 9g y  Induktionsfunkanlagen     FSB-LD009

R zzzz SRD 10c CEPT SRD 10c y Drahtlose Mikrofone       FSB-LD016

R zzzz SRD 12a CEPT SRD 12a y Medizinische Implantate   FSB-LD014

R zzzz SRD 13a CEPT SRD 13a y Audio-Anwendungen         FSB-LD016

  1. Absatz 3,Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Absatz 2,, Spalte „Gerätekategorie”, angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.
  2. Absatz 4,Fahrzeug Radar Systeme müssen derart im Fahrzeug eingebaut sein, dass bei ihrem Betrieb die "Basisgrenzwerte bzw. Referenzwerte der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern" (1999/519/EG) eingehalten werden.

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
  2. Ziffer 2
    in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
  3. Ziffer 3
    an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
Die Funkanlagen dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.

L Betriebs-Funkanlagen

Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    die dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,
  2. Ziffer 2
    deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,
  3. Ziffer 3
    deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,
  4. Ziffer 4
    deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,
  5. Ziffer 5
    die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können
    446,00625 MHz
    446,01875 MHz
    .
    .
    .
    446,08125 MHz
    446,09375 MHz,
  6. Ziffer 6
    die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
  7. Ziffer 7
    deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446” besteht, wobei an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
Die Verwendung der Funkstellen für andere als betriebliche Nachrichten ist nicht gestattet.

M Füllstandsmessgeräte

Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.

Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,
  2. Ziffer 2
    deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
  3. Ziffer 3
    deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,
  4. Ziffer 4
    die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,
  5. Ziffer 5
    deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und
  6. Ziffer 6
    deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.

Tabelle 1

             Frequenz (MHz)                 ERP (W)

                  26,855                     0,1

                 142,375                     0,01

                 469,990                     0,1

O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

(1) 1. Funkempfangsanlagen,

1.1    die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen und

1.2    keine Funksendeanlage umfassen.

2. Funkanlagen, die

2.1    den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,

2.2    zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in

eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,

2.3 Endgeräte sind und nur mit Funkbasisstationen öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenarbeiten können und

2.4 deren Sendebetrieb nur auf Grund der Steuerung durch eine solche Basisstation erfolgen kann.

3. Funksendeanlagen,

3.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,

3.2 die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in

eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,

3.3 deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Anlage 8 angeführten Luftschnittstellen ermöglicht und

3.4 für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche Luftschnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.

(2) Der Betrieb der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Geräte ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.

(3) Beim Betrieb der in Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Geräte sind die in den Schnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.

Schlagworte

Funkfernsteuereinrichtung, Sprechfunkeinrichtung, Induktionsfunkeinrichtung

Gesetzesnummer

10012778

Dokumentnummer

NOR40006914