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Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y” oder „R zzzz SRD 3a”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang römisch sechs der Konformitätsbewertungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994,, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
Der Betrieb dieser SNG-Funkanlagen ist nur für die Dauer und am Ort eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung für die über Fernmeldesatelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen gestattet und hat nach den vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herausgegebenen „Richtlinien für den Betrieb von SNG-Funkanlagen in Österreich” zu erfolgen.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization”) erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist.
Tabelle 1
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Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
------------------------------------------------
6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.(2) Die Kennzeichung Anmerkung, richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y” oder
„R zzzz PR 27” besteht, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHzrömisch eins Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
(1)Absatz eins,Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist.
(2)
Kennzeichnung Kennzeichnung Gerätekategorie Schnittstellen-
beschreibung
R zzzz SRD 1a CEPT SRD 1a y Funkanlagen für FSB-LD005
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1b CEPT SRD 1b y Funkanlagen für FSB-LD013
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1c CEPT SRD 1c y Funkanlagen für FSB-LD009
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1d CEPT SRD 1d y Funkanlagen für FSB-LD011
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1e CEPT SRD 1e y Funkanlagen für FSB-LD015
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1f CEPT SRD 1f y Funkanlagen für FSB-LD017
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1g CEPT SRD 1g y Funkanlagen für FSB-LD019
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1i CEPT SRD 1i y Funkanlagen für FSB-LD019
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1k CEPT SRD 1k y Funkanlagen für FSB-LD024
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1l CEPT SRD 1l y Funkanlagen für FSB-LD025
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1m CEPT SRD 1m y Funkanlagen für FSB-LD026
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1n CEPT SRD 1n y Funkanlagen für FSB-LD037
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 2b CEPT SRD 2b y Funkanlagen zur Ortung FSB-LD029
von Lawinenopfern
R zzzz SRD 3a CEPT SRD 3a y RLAN FSB-LD046
R zzzz SRD 3b CEPT SRD 3b y HIPERLANS FSB-LD047
R zzzz SRD 3c CEPT SRD 3c y HIPERLANS FSB-LD047
R zzzz SRD 4a CEPT SRD 4a y Fahrzeugidentifika- FSB-LD030
tionseinrichtung für
Eisenbahnen
R zzzz SRD 4b CEPT SRD 4b y Eurobalise FSB-LD051
R zzzz SRD 5a CEPT SRD 5a y Erfassung von FSB-LD031
Kraftfahrzeugen
R zzzz SRD 5b CEPT SRD 5b y Erfassung von FSB-LD032
Kraftfahrzeugen
R zzzz SRD 5d CEPT SRD 5d y Fahrzeug - Radarsystem FSB-LD033
R zzzz SRD 6a CEPT SRD 6a y Bewegungsmelder FSB-LD048
R zzzz SRD 6b CEPT SRD 6b y Bewegungsmelder FSB-LD034
R zzzz SRD 6c CEPT SRD 6c y Bewegungsmelder FSB-LD035
R zzzz SRD 6e CEPT SRD 6e y Bewegungsmelder FSB-LD035
R zzzz SRD 6f CEPT SRD 6f y Bewegungsmelder FSB-LD027
R zzzz SRD 7a CEPT SRD 7a y Alarmanlagen für FSB-LD018
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7b CEPT SRD 7b y Alarmanlagen für FSB-LD021
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7c CEPT SRD 7c y Alarmanlagen für FSB-LD023
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7d CEPT SRD 7d y "Social Alarm" FSB-LD020
Anwendungen
R zzzz SRD 8a CEPT SRD 8a y Modellfernsteuerungs- FSB-LD008
anlagen
R zzzz SRD 8b CEPT SRD 8b y Fernsteuerungsanlagen FSB-LD010
von Flugmodellen
R zzzz SRD 8c CEPT SRD 8c y Modellfernsteuerungs- FSB-LD012
anlagen
R zzzz SRD 9aa CEPT SRD 9aa y Induktionsfunkanlagen FSB-LD038
R zzzz SRD 9ab CEPT SRD 9ab y Induktionsfunkanlagen FSB-LD039
R zzzz SRD 9ac CEPT SRD 9ac y Induktionsfunkanlagen FSB-LD040
R zzzz SRD 9b CEPT SRD 9b y Induktionsfunkanlagen FSB-LD041
R zzzz SRD 9c CEPT SRD 9c y Induktionsfunkanlagen FSB-LD042
R zzzz SRD 9d CEPT SRD 9d y Induktionsfunkanlagen FSB-LD005
R zzzz SRD 9e CEPT SRD 9e y Induktionsfunkanlagen FSB-LD006
R zzzz SRD 9f CEPT SRD 9f y Induktionsfunkanlagen FSB-LD013
R zzzz SRD 9g CEPT SRD 9g y Induktionsfunkanlagen FSB-LD009
R zzzz SRD 10c CEPT SRD 10c y Drahtlose Mikrofone FSB-LD016
R zzzz SRD 12a CEPT SRD 12a y Medizinische Implantate FSB-LD014
R zzzz SRD 13a CEPT SRD 13a y Audio-Anwendungen FSB-LD016
(3)Absatz 3,Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs. 2, Spalte „Gerätekategorie”, angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Absatz 2,, Spalte „Gerätekategorie”, angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.
(4)Absatz 4,Fahrzeug Radar Systeme müssen derart im Fahrzeug eingebaut sein, dass bei ihrem Betrieb die "Basisgrenzwerte bzw. Referenzwerte der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern" (1999/519/EG) eingehalten werden.
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
Die Funkanlagen dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.
L Betriebs-Funkanlagen
Funkanlagen,
die dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,
deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,
deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,
die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können
446,00625 MHz
446,01875 MHz
.
.
.
446,08125 MHz
446,09375 MHz,
die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446” besteht, wobei an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
Die Verwendung der Funkstellen für andere als betriebliche Nachrichten ist nicht gestattet.
M Füllstandsmessgeräte
Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.
Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.
N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,
deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und
deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.
Tabelle 1
Frequenz (MHz) ERP (W)
26,855 0,1
142,375 0,01
469,990 0,1
O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
(1) 1. Funkempfangsanlagen,
1.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen und
1.2 keine Funksendeanlage umfassen.
2. Funkanlagen, die
2.1 den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
2.2 zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in
eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
2.3 Endgeräte sind und nur mit Funkbasisstationen öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenarbeiten können und
2.4 deren Sendebetrieb nur auf Grund der Steuerung durch eine solche Basisstation erfolgen kann.
3. Funksendeanlagen,
3.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
3.2 die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in
eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
3.3 deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Anlage 8 angeführten Luftschnittstellen ermöglicht und
3.4 für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche Luftschnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.
(2) Der Betrieb der in Abs. 1 Z 1 angeführten Geräte ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.(2) Der Betrieb der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Geräte ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.
(3) Beim Betrieb der in Abs. 1 Z 3 angeführten Geräte sind die in den Schnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.(3) Beim Betrieb der in Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Geräte sind die in den Schnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.