Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
08.04.2000 bis 28.02.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 408.04.200028.02.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2001
Anl. 407.05.199907.04.2000 § → § BGBl. II Nr. 143/1999
Anl. 427.01.199906.05.1999 § → § BGBl. II Nr. 30/1999
Anl. 401.10.199826.01.1999 § → § BGBl. II Nr. 348/1998
Anl. 401.06.199830.09.1998 § → § BGBl. II Nr. 85/1998 (Stammfassung)
Anl. 420.03.199831.05.1998 BGBl. II Nr. 85/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung genereller Bewilligungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

08.04.2000

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2001

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
  2. Ziffer 2
    an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

        Kennzeichnung        Gerätekategorie

        R zzzz FMBC          UKW Rundfunksender

        R zzzz MAR/VHF       Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

        R zzzz OSP           Personenruffunkanlagen

        R zzzz PMR           Privater Mobilfunk

        R zzzz WAL           Breitband-Audiofunkanlagen

        R zzzz WM            Drahtlose Mikrofone

        R zzzz GSM/BSS       GSM-Basisstationen

        R zzzz GSM/REP       GSM-Relaisstationen

        R zzzz AEROVHF       Funkanlagen des beweglichen

                             Flugfunkdienstes

        R zzzz RRL           Richtfunkanlagen

        R zzzz SRD           Funkanlagen geringer Reichweite

        R zzzz TETRA         TETRA-Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die dem TBR 28 oder dem TBR 43 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, römisch eins und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, römisch eins oder J beschrieben und
  2. Ziffer 2
    gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 1998,, gekennzeichnet sind.

D Luftfahrzeugfunkstellen

Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß Paragraph 35, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,, ein Musterzulassungsschein oder gemäß Paragraph 36, der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.

E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

(1) Funksendeanlagen,

  1. Ziffer eins
    die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
  2. Ziffer 2
    die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
  3. Ziffer 3
    deren in Absatz 2, genannten Merkmale mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Vertriebes dem Zulassungsbüro angezeigt wurden,
  4. Ziffer 4
    die die Kennzeichnung tragen, die den Benutzer auf die Bewilligungspflicht hinweist (Rufzeichen im Kreis) und
  5. Ziffer 5
    denen eine Herstellererklärung über die bestimmungsgemäße Verwendung und über die Bewilligungspflicht hinsichtlich des Betriebs der Funkanlage beigegeben ist.

(2) Gemäß Absatz eins, zu notifizierende Merkmale:

  1. Ziffer eins
    Kontaktadresse des Notifizierenden
  2. Ziffer 2
    Name und Adresse des Herstellers
  3. Ziffer 3
    Geräteidentifikation (Typenbezeichnung)
  4. Ziffer 4
    Vorgesehene Verwendung der Funkanlage
  5. Ziffer 5
    Länder in denen der Betrieb beabsichtigt ist
  6. Ziffer 6
    Benannte Stelle
  7. Ziffer 7
    Frequenzband
  8. Ziffer 8
    Angewendete Norm
  9. Ziffer 9
    nationale Luftschnittstelle
  10. Ziffer 10
    Bezeichnung der Aussendung
  11. Ziffer 11
    Kanalabstand
  12. Ziffer 12
    HF-Leistungsbereich (ERP, EIRP, Senderausgangsleistung)
  13. Ziffer 13
    Sendezeitverhältnis oder Kanalzugangsprotokoll
  14. Ziffer 14
    Betriebsart (Duplex, Simplex)
  15. Ziffer 15
    Antennencharakteristik und -Gewinn
  16. Ziffer 16
    Klimatische Bedingungen für den Betrieb
  17. Ziffer 17
    Bemerkungen

Gesetzesnummer

10012778

Dokumentnummer

NOR40006915