Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Kennzeichnungsschutz
§ 21. Außer der PTA und jenen Unternehmen, denen die PTA dies ausdrücklich gestattet, darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung „Post'' oder das Posthorn führen. Paragraph 21, Außer der PTA und jenen Unternehmen, denen die PTA dies ausdrücklich gestattet, darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung „Post'' oder das Posthorn führen.
Dokumentnummer
NOR12158967
Alte Dokumentnummer
N9199850823L