Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
22.08.2003
Außerkrafttretensdatum
28.02.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2006
Text
Kennzeichnungsschutz
§ 21. Außer der Österreichischen Post und jenen Unternehmen, denen die Österreichische Post dies ausdrücklich gestattet, darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung "Post" oder das Posthorn führen. Paragraph 21, Außer der Österreichischen Post und jenen Unternehmen, denen die Österreichische Post dies ausdrücklich gestattet, darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung "Post" oder das Posthorn führen.
Anmerkung
Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 72/2003 wurde in der grammatikalisch
richtigen Form eingearbeitet.
Dokumentnummer
NOR40044195