Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Zuständigkeit
§ 26. (1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der obersten Postbehörde und des Postbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.Paragraph 26, (1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der obersten Postbehörde und des Postbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.
(2)Absatz 2,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Postbüro zuständig.
(3)Absatz 3,Die oberste Postbehörde ist zuständig für
die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist,
das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 unddas Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 27, und
die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10.die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß Paragraphen 9 und 10,
Dokumentnummer
NOR12158972
Alte Dokumentnummer
N9199850828L