Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Zuständigkeit
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der örtliche Zuständigkeitsbereich der obersten Postbehörde und des Postbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.
(2)Absatz 2,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Postbüro zuständig.
(3)Absatz 3,Die oberste Postbehörde ist zuständig für Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
(4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde ist zuständig für
die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10;die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß Paragraphen 9 und 10;
die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gem. § 10a;die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gem. Paragraph 10 a,;
die Veröffentlichung der Liste der angezeigten Postdienste gem. § 15 unddie Veröffentlichung der Liste der angezeigten Postdienste gem. Paragraph 15, und
das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und Maßnahmen gem. § 4 und § 10a.das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 27 und Maßnahmen gem. Paragraph 4 und Paragraph 10 a,
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40072968