Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung
§ 13. (1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgtParagraph 13, (1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des Paragraph 11, geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt
für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,für das UKW-Betriebszeugnis römisch eins und das UKW-Betriebszeugnis römisch zwei durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,
für das Allgemeine Betriebszeugnis I und für das Allgemeine Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.für das Allgemeine Betriebszeugnis römisch eins und für das Allgemeine Betriebszeugnis römisch zwei durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.
(2)Absatz 2,Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen unterwiesen werden.
(3)Absatz 3,Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang zu vermitteln.
Schlagworte
Seenotfunksystem
Dokumentnummer
NOR12159306
alte Dokumentnummer
N9199913284U