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§ 13 FZV

Fassungen
24.03.1999 bis 12.02.2002 — BGBl. II Nr. 85/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute13.02.2002 § → § BGBl. II Nr. 68/2002
§ 1324.03.199912.02.2002 BGBl. II Nr. 85/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

24.03.1999BGBl. II Nr. 85/1999

Außerkrafttretensdatum

12.02.2002danach: BGBl. II Nr. 68/2002

Abkürzung

FZV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung

Paragraph 13, (1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des Paragraph 11, geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt

  1. Litera a
    für das UKW-Betriebszeugnis römisch eins und das UKW-Betriebszeugnis römisch zwei durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,
  2. Litera b
    für das Allgemeine Betriebszeugnis römisch eins und für das Allgemeine Betriebszeugnis römisch zwei durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.
  1. Absatz 2,Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen unterwiesen werden.
  2. Absatz 3,Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang zu vermitteln.

Schlagworte

Seenotfunksystem

Gesetzesnummer

10012879

Dokumentnummer

NOR12159306

alte Dokumentnummer

N9199913284U