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§ 13 FZV

Fassungen
ab 13.02.2002 — BGBl. II Nr. 68/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute13.02.2002 § → § BGBl. II Nr. 68/2002
§ 1324.03.199912.02.2002 BGBl. II Nr. 85/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

13.02.2002BGBl. II Nr. 68/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FZV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des Paragraph 11, geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt
    1. Litera a
      für das UKW-Betriebszeugnis römisch eins und das UKW-Betriebszeugnis römisch zwei durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,
    2. Litera b
      für das Allgemeine Betriebszeugnis römisch eins und für das Allgemeine Betriebszeugnis römisch zwei durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.
  2. Absatz 2,Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen von einer zur Unterweisung geeigneten Person unterwiesen werden.
  3. Absatz 3,Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang zu vermitteln.

Schlagworte

Seenotfunksystem

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10012879

Dokumentnummer

NOR40028342