Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgtDie Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des Paragraph 11, geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt
für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,für das UKW-Betriebszeugnis römisch eins und das UKW-Betriebszeugnis römisch zwei durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,
für das Allgemeine Betriebszeugnis I und für das Allgemeine Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.für das Allgemeine Betriebszeugnis römisch eins und für das Allgemeine Betriebszeugnis römisch zwei durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.
(2)Absatz 2,Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen von einer zur Unterweisung geeigneten Person unterwiesen werden.
(3)Absatz 3,Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang zu vermitteln.
Schlagworte
Seenotfunksystem
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40028342