Rechtstracker.at

§ 12 FZV

Fassungen
ab 13.02.2002 — BGBl. II Nr. 68/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute13.02.2002 § → § BGBl. II Nr. 68/2002
§ 1224.03.199912.02.2002 BGBl. II Nr. 85/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

13.02.2002BGBl. II Nr. 68/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FZV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für Schulungszwecke geeignet sind,
    2. Ziffer 2
      zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC (Klasse A) mit einem DSC-Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      zumindest ein weiterer UKW-DSC-Controller (Klasse A), mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
    4. Ziffer 4
      eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz,
    5. Ziffer 5
      ein NAVTEX-Empfänger,
    6. Ziffer 6
      eine SART-Attrappe sowie
    7. Ziffer 7
      die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.
  2. Absatz 2,Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Einrichtungen erforderlich:
    1. Ziffer eins
      zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
    3. Ziffer 3
      ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen,
    4. Ziffer 4
      zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.

Schlagworte

Seenotfunksystem, Inmarsat-B

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10012879

Dokumentnummer

NOR40028341