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Art. 1 § 104 TKG

Fassungen
20.08.1999 bis 31.05.2000 — BGBl. I Nr. 188/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 10401.01.200219.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Art. 1 § 10401.06.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
Art. 1 § 10420.08.199931.05.2000 § → § BGBl. I Nr. 188/1999
Art. 1 § 10413.01.199919.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 27/1999
Art. 1 § 10401.08.199712.01.1999 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

20.08.1999BGBl. I Nr. 188/1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000danach: BGBl. I Nr. 26/2000

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 104, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 68, Absatz eins, eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 70, Absatz eins, eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
  3. Ziffer 3
    entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 70, Absatz 5, eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt;
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 74, Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz anschließt;
  5. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 75, Absatz eins, eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 75, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;
  7. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 75, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
  8. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 75, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
  9. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 75, Absatz 5, Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;
  10. Ziffer 10
    entgegen Paragraph 75, Absatz 6, nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
  11. Ziffer 11
    entgegen Paragraph 81, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;
  12. Ziffer 12
    entgegen Paragraph 83, Absatz 3, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;
  13. Ziffer 13
    entgegen Paragraph 83, Absatz 4, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
  14. Ziffer 14
    entgegen Paragraph 85, Absatz eins, angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.
  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 73, Absatz eins, Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 73, Absatz eins, Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 74, Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 78, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 83, Absatz 6, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 84, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
    7. Ziffer 7
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
  2. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 7, Absatz eins und 2 Mitbenutzung nicht gestattet;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 13, Absatz eins, die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 14, einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 18, Absatz eins, einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 18, Absatz 4, Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 19, die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 20, Absatz eins, einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 26, Absatz 2, nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses übermittelt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 31, seine Umsätze nicht mitteilt;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 36, nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 37, Absatz eins, nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 41, Absatz 5, nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 44, Absatz 2, die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;
    14. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 44, Absatz 2, Infrastruktur nutzt;
    15. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 46, nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;
    16. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 58, nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;
    17. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 83, Absatz 2, nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;
    18. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 83, Absatz 3, Anordnungen nicht befolgt;
    19. Ziffer 19
      entgegen Paragraph 89, Absatz eins, nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bereitstellt;
    20. Ziffer 20
      entgegen Paragraph 90, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
    21. Ziffer 21
      entgegen Paragraph 91, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
    22. Ziffer 22
      entgegen Paragraph 96, Absatz 5, nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;
    23. Ziffer 23
      entgegen Paragraph 101, unerbetene Anrufe oder die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken tätigt.
  3. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 5,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
  5. Absatz 6,Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12159471

Alte Dokumentnummer

N9199914853O