Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 104Artikel eins, Paragraph 104
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
entgegen § 68 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;entgegen Paragraph 68, Absatz eins, eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
entgegen § 70 Abs. 1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;entgegen Paragraph 70, Absatz eins, eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
entgegen einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 5 eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt;entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 70, Absatz 5, eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt;
entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz anschließt;entgegen Paragraph 74, Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz anschließt;
entgegen § 75 Abs. 1 eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;entgegen Paragraph 75, Absatz eins, eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;
entgegen § 75 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;entgegen Paragraph 75, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;
entgegen § 75 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;entgegen Paragraph 75, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
entgegen § 75 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;entgegen Paragraph 75, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
entgegen § 75 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;entgegen Paragraph 75, Absatz 5, Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;
entgegen § 75 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;entgegen Paragraph 75, Absatz 6, nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
entgegen § 81 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;entgegen Paragraph 81, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;
entgegen § 83 Abs. 3 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;entgegen Paragraph 83, Absatz 3, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;
entgegen § 83 Abs. 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;entgegen Paragraph 83, Absatz 4, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
entgegen § 85 Abs. 1 angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.entgegen Paragraph 85, Absatz eins, angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;entgegen Paragraph 73, Absatz eins, Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;entgegen Paragraph 73, Absatz eins, Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;entgegen Paragraph 74, Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;
entgegen § 78 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 78, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 83 Abs. 6 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;entgegen Paragraph 83, Absatz 6, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
entgegen § 84 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;entgegen Paragraph 84, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Mitbenutzung nicht gestattet;entgegen Paragraph 7, Absatz eins und 2 Mitbenutzung nicht gestattet;
entgegen § 13 Abs. 1 die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;entgegen Paragraph 13, Absatz eins, die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;
entgegen § 14 einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;entgegen Paragraph 14, einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;
entgegen § 18 Abs. 1 einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;entgegen Paragraph 18, Absatz eins, einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;
entgegen § 18 Abs. 4 Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt;entgegen Paragraph 18, Absatz 4, Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt;
entgegen § 19 die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;entgegen Paragraph 19, die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;
entgegen § 20 Abs. 1 einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;entgegen Paragraph 20, Absatz eins, einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;
entgegen § 26 Abs. 2 nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses übermittelt;entgegen Paragraph 26, Absatz 2, nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses übermittelt;
entgegen § 31 seine Umsätze nicht mitteilt;entgegen Paragraph 31, seine Umsätze nicht mitteilt;
entgegen § 36 nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;entgegen Paragraph 36, nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;
entgegen § 37 Abs. 1 nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;entgegen Paragraph 37, Absatz eins, nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;
entgegen § 41 Abs. 5 nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;entgegen Paragraph 41, Absatz 5, nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;
entgegen § 44 Abs. 2 die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;entgegen Paragraph 44, Absatz 2, die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;
entgegen § 44 Abs. 2 Infrastruktur nutzt;entgegen Paragraph 44, Absatz 2, Infrastruktur nutzt;
entgegen § 46 nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;entgegen Paragraph 46, nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;
entgegen § 58 nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;entgegen Paragraph 58, nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;
entgegen § 83 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;entgegen Paragraph 83, Absatz 2, nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;
entgegen § 83 Abs. 3 Anordnungen nicht befolgt;entgegen Paragraph 83, Absatz 3, Anordnungen nicht befolgt;
entgegen § 89 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bereitstellt;entgegen Paragraph 89, Absatz eins, nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bereitstellt;
entgegen § 90 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;entgegen Paragraph 90, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
entgegen § 91 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;entgegen Paragraph 91, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
entgegen § 96 Abs. 5 nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;entgegen Paragraph 96, Absatz 5, nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;
entgegen § 101 unerbetene Anrufe zu Werbezwecken tätigt.entgegen Paragraph 101, unerbetene Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(6)Absatz 6,Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Dokumentnummer
NOR12161795
Alte Dokumentnummer
N9199912903Y