Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
7. Abschnitt
Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen
Behördenzuständigkeit
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.Zur Durchführung der Verfahren gemäß Paragraphen 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.
(3)Absatz 3,Funkerprüfungen werden von den bei den Fernmeldebüros eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2013
Dokumentnummer
NOR12159505
alte Dokumentnummer
N9199956923L