Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
7. Abschnitt
Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen
Behördenzuständigkeit
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.Zur Durchführung der Verfahren gemäß Paragraphen 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.
(3)Absatz 3,Funkerprüfungen werden von den bei den Fernmeldebüros eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen.
(4)Absatz 4,Gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
NOR40151315