Rechtstracker.at

§ 3 AFV

Fassungen
23.04.1999 bis 25.02.2004 — BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute13.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 390/2008
§ 326.02.200412.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 89/2004
§ 323.04.199925.02.2004 BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.04.1999BGBl. II Nr. 126/1999

Außerkrafttretensdatum

25.02.2004danach: BGBl. II Nr. 89/2004

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anerkennung von CEPT-Lizenzen

Paragraph 3, (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Zusatz betreffend ihre Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die auf die CEPT-Klasse 1 oder 2 lautet und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.

  1. Absatz 2,Eine CEPT-Lizenz der Klasse 1 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1.
  2. Absatz 3,Eine CEPT-Lizenz der Klasse 2 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 2.
  3. Absatz 4,Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben, die
    1. Ziffer eins
      nur aus tragbaren Geräten besteht oder
    2. Ziffer 2
      aus in Fahrzeugen fest eingebauten Geräten besteht oder
    3. Ziffer 3
      vorübergehend an einem festen Standort errichtet wird.
  4. Absatz 5,Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159627

alte Dokumentnummer

N9199958505L