Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anerkennung von CEPT-Lizenzen
§ 3. (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Zusatz betreffend ihre Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die auf die CEPT-Klasse 1 oder 2 lautet und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.Paragraph 3, (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Zusatz betreffend ihre Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die auf die CEPT-Klasse 1 oder 2 lautet und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.
(2)Absatz 2,Eine CEPT-Lizenz der Klasse 1 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1.
(3)Absatz 3,Eine CEPT-Lizenz der Klasse 2 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 2.
(4)Absatz 4,Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben, die
nur aus tragbaren Geräten besteht oder
aus in Fahrzeugen fest eingebauten Geräten besteht oder
vorübergehend an einem festen Standort errichtet wird.
(5)Absatz 5,Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.
Dokumentnummer
NOR12159627
alte Dokumentnummer
N9199958505L