Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2004,
Text
Anerkennung von CEPT-Lizenzen
§ 3. (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.Paragraph 3, (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.
(2)Absatz 2,Die CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten.
(3)Absatz 3,Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1.
(4)Absatz 4,Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.
(5)Absatz 5,Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.