Rechtstracker.at

§ 20 AFV

Fassungen
23.04.1999 bis 30.09.2003 — BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.10.2003 § → § BGBl. II Nr. 455/2003
§ 2023.04.199930.09.2003 BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

23.04.1999BGBl. II Nr. 126/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003danach: BGBl. II Nr. 455/2003

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nachrichteninhalt

Paragraph 20, (1) Als offene Sprache gelten auch die gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen, Esperanto und Latein.

  1. Absatz 2,Nachstehende Übertragungsverfahren gelten als normiert:
    1. Ziffer eins
      im Telegraphieverkehr das internationale Morsealphabet;
    2. Ziffer 2
      im Fernschreibverkehr das internationale Telegraphiealphabet Nr. 2 (mit den Telegraphiegeschwindigkeiten 45,45/50/75/100 Baud) und das internationale Telegraphiealphabet Nr. 5 (ASCII) mit den Telegraphiegeschwindigkeiten 110/150/300 Baud, das AMTOR- und das PACTOR-System, sinngemäß entsprechend
      ITU-R-Empfehlung M. 476 oder M. 625;
    3. Ziffer 3
      das HELL-System;
    4. Ziffer 4
      in der Betriebsart Fernsehen (AM) das im ITU-R-Report 624 beschriebene;
    5. Ziffer 5
      in der Betriebsart PACKET RADIO das AX-25-Protokoll, wobei alle Übertragungsgeschwindigkeiten gestattet sind, wenn die für das jeweilige Frequenzband festgelegten Werte der belegten Bandbreite gemäß Paragraph 10, Absatz 2, eingehalten werden.
  2. Absatz 3,Werden andere als die in Absatz 2, genannten Verfahren verwendet, ist das Rufzeichen in offener Sprache oder in einem normierten Übertragungsverfahren zu übermitteln und der Nachrichteninhalt über die Zeit von drei Wochen reproduzierbar zu dokumentieren.
  3. Absatz 4,Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist nur zu Mess- oder Testzwecken gestattet und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
  4. Absatz 5,Die Verwendung von Einrichtungen, die die Verständlichkeit der Nachricht einschränken, ist nicht gestattet.

Schlagworte

Messzweck

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159644

alte Dokumentnummer

N9199958522L