Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Nachrichteninhalt
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Als offene Sprache gelten auch die gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen, Esperanto und Latein.
(2)Absatz 2,Nachstehende Übertragungsverfahren gelten als normiert:
im Telegraphieverkehr das internationale Morsealphabet;
im Fernschreibverkehr das internationale Telegraphiealphabet Nr. 2 (mit den Telegraphiegeschwindigkeiten 45,45/50/75/100 Baud) und das internationale Telegraphiealphabet Nr. 5 (ASCII) mit den Telegraphiegeschwindigkeiten 110/150/300 Baud, das AMTOR- und das PACTOR-System, sinngemäß entsprechend ITU-R-Empfehlung M. 476 oder M. 625;
in der Betriebsart Fernsehen (AM) das im ITU-R-Report 624 beschriebene;
in der Betriebsart PACKET RADIO das AX-25-Protokoll, wobei alle Übertragungsgeschwindigkeiten gestattet sind, wenn die für das jeweilige Frequenzband festgelegten Werte der belegten Bandbreite gemäß § 10 Abs. 2 eingehalten werden;in der Betriebsart PACKET RADIO das AX-25-Protokoll, wobei alle Übertragungsgeschwindigkeiten gestattet sind, wenn die für das jeweilige Frequenzband festgelegten Werte der belegten Bandbreite gemäß Paragraph 10, Absatz 2, eingehalten werden;
in der Betriebsart Digitales Fernsehen entsprechend den Normen für DVB-T (EN 300 744) und DVB-S (EN 300 421).
(3)Absatz 3,Werden andere als die in Abs. 2 genannten Verfahren verwendet, ist das Rufzeichen in offener Sprache oder in einem normierten Übertragungsverfahren zu übermitteln und der Nachrichteninhalt über die Zeit von drei Wochen reproduzierbar zu dokumentieren.Werden andere als die in Absatz 2, genannten Verfahren verwendet, ist das Rufzeichen in offener Sprache oder in einem normierten Übertragungsverfahren zu übermitteln und der Nachrichteninhalt über die Zeit von drei Wochen reproduzierbar zu dokumentieren.
(4)Absatz 4,Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist nur zu Mess- oder Testzwecken gestattet und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(5)Absatz 5,Die Verwendung von Einrichtungen, die die Verständlichkeit der Nachricht einschränken, ist nicht gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Dokumentnummer
NOR40045184