Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zuordnung zu einer CEPT-Klasse
§ 44. Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer Amateurfunkbewilligung entweder einen Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro. Paragraph 44, Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer Amateurfunkbewilligung entweder einen Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12159668
alte Dokumentnummer
N9199958546L