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§ 44 AFV

Fassungen
ab 26.02.2004 — BGBl. II Nr. 89/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute26.02.2004 § → § BGBl. II Nr. 89/2004
§ 4423.04.199925.02.2004 BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

26.02.2004BGBl. II Nr. 89/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zuordnung zu einer CEPT-Lizenz

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilten Amateurfunkbewilligung entweder einen Hinweis darauf in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.
  2. Absatz 2,Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2003, erteilten Amateurfunkbewilligung den Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 zu streichen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40049935