Rechtstracker.at

§ 45 AFV

Fassungen
ab 26.02.2004 — BGBl. II Nr. 89/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute26.02.2004 § → § BGBl. II Nr. 89/2004
§ 4523.04.199925.02.2004 BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

26.02.2004BGBl. II Nr. 89/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zuordnung zu einem CEPT-Zertifikat

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses entweder einen Vermerk darüber in das Amateurfunkprüfungszeugnis einzutragen, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt, oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
  2. Absatz eins a,Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2003, ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses der Kategorie 1 oder 2 den Vermerk über die Zuordnung des Amateurfunkprüfungszeugnisses zur Stufe A oder B zu streichen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
  3. Absatz 2,Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40049936