Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuordnung zu einer CEPT-Stufe
§ 45. (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines Amateurfunkprüfungszeugnisses entweder einen Vermerk über dessen Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B in das Amateurfunkprüfungszeugnis einzutragen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.Paragraph 45, (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines Amateurfunkprüfungszeugnisses entweder einen Vermerk über dessen Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B in das Amateurfunkprüfungszeugnis einzutragen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2)Absatz 2,Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.
Dokumentnummer
NOR12159669
alte Dokumentnummer
N9199958547L