Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ferienreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
Das Fahren mit Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder von Fahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt und die gemäß § 2 Z 1 GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, ist auf den in § 1 genannten Straßen in dem in § 1 genannten Zeitraum vom 15. Juni bis 15. September bereits ab Freitag von 8 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8 Uhr beginnenden Beschränkung gemäß § 1 verboten. Das Fahren mit Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder von Fahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt und die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, ist auf den in Paragraph eins, genannten Straßen in dem in Paragraph eins, genannten Zeitraum vom 15. Juni bis 15. September bereits ab Freitag von 8 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8 Uhr beginnenden Beschränkung gemäß Paragraph eins, verboten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12159822
Alte Dokumentnummer
N9199960000L