Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ferienreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2000Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder von Lastkraftwagen mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht eines der beiden Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt, und die gemäß § 2 Z 1 GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, ist auf den in § 1 genannten Straßen vom 15. Juni bis 15. September bereits ab Freitag von 13 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8 Uhr beginnenden Beschränkung gemäß § 1 verboten. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder von Lastkraftwagen mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht eines der beiden Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt, und die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, ist auf den in Paragraph eins, genannten Straßen vom 15. Juni bis 15. September bereits ab Freitag von 13 Uhr an bis zu der am darauffolgenden Samstag um 8 Uhr beginnenden Beschränkung gemäß Paragraph eins, verboten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12159351
Alte Dokumentnummer
N9199913686U