Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Mindestausstattung öffentlicher Sprechstellen
§ 23. (1) Durch öffentliche Sprechstellen sind folgende Mindestfunktionalitäten bereitzustellen:Paragraph 23, (1) Durch öffentliche Sprechstellen sind folgende Mindestfunktionalitäten bereitzustellen:
Kostenloser und ungehinderter Zugang zu sämtlichen Notrufdiensten und Identifikation des Standortes des Anrufenden,
kostenloser Zugang zu Telefonauskunftsdiensten oder Zugang zu den regionalen Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten,
(Anm.: tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft),Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft),
ungehinderter Zugang zu sämtlichen Rufnummernbereichen mit Ausnahme des Rufnummernbereiches für öffentliche Verbindungsnetze,
Unterstützung der Tonfrequenzwahl.
(2)Absatz 2,In öffentlichen Sprechstellen sind folgende Mindestinformationen bereitzustellen:
Angemessene und aktuelle Informationen für Verbraucher über geltende Geschäftsbedingungen, Entgelte sowie die durch Verordnung festgelegten Notrufnummern,
Angabe der Firma des Betreibers der öffentlichen Sprechstelle,
Verweis auf die nächstgelegene öffentliche Sprechstelle des Betreibers,
Hinweis auf die im Falle von Gebrechen oder Störungen zu benachrichtigende Stelle.
(3)Absatz 3,Bei öffentlichen Sprechstellen sind die Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen'' sowie der ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für Behinderte und alte Menschen'' einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12159848
Alte Dokumentnummer
N9199960120L