Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Mindestausstattung öffentlicher Sprechstellen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Durch öffentliche Sprechstellen sind folgende Mindestfunktionalitäten bereitzustellen:
Kostenloser und ungehinderter Zugang zu sämtlichen Notrufdiensten und Identifikation des Standortes des Anrufenden,
kostenloser Zugang zu Telefonauskunftsdiensten oder Zugang zu den regionalen Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten,
Information über das noch verfügbare Guthaben,
ungehinderter Zugang zu sämtlichen Rufnummernbereichen mit Ausnahme des Rufnummernbereiches für öffentliche Verbindungsnetze, soweit dies technisch möglich ist, und der Rufnummernbereiche 0800, 0810 und 0820
Unterstützung der Tonfrequenzwahl.
(2)Absatz 2,In öffentlichen Sprechstellen sind folgende Mindestinformationen bereitzustellen:
Angemessene und aktuelle Informationen für Verbraucher über geltende Geschäftsbedingungen, Entgelte sowie die durch Verordnung festgelegten Notrufnummern,
Angabe der Firma des Betreibers der öffentlichen Sprechstelle,
Verweis auf die nächstgelegene öffentliche Sprechstelle des Betreibers,
Hinweis auf die im Falle von Gebrechen oder Störungen zu benachrichtigende Stelle.
(3)Absatz 3,Bei der Errichtung von öffentlichen Sprechstellen sind grundsätzlich die für barrierefreies Bauen und für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten üblichen Anforderungen zu berücksichtigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Dokumentnummer
NOR40187260