Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 78/1987Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A und J der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Teil 2 lit. A und J der Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)
(1)Absatz eins,Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz angehörenden Bediensteten werden im Verhältnis 8 : 1 in die Planstellenbereiche des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie übernommen.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Zentralausschüsse im Bundeskanzleramt und im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid festzustellen, welche der davon betroffenen Beamten in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen werden. Dabei sind zunächst jene Beamten zu übernehmen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Im übrigen sind Beamte zu übernehmen, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(4)Absatz 4,Alle übrigen Bediensteten werden durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zugewiesen.
(5)Absatz 5,Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Angehörigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind die der Dienstbehörde zukommenden Obliegenheiten weiterhin vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu besorgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
NOR12160029
Alte Dokumentnummer
N11987190150