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Art. 5 (ÜR) RAPG

Fassungen
ab 15.01.1993 — BGBl. Nr. 21/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 (ÜR) heute01.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 71/1999 · 2 Dokumente
Art. 5 (ÜR)15.01.1993 BGBl. Nr. 21/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.01.1993BGBl. Nr. 21/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünf
Inkrafttreten, Vollziehung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1983,, zu den Paragraphen 2, 6, 7, 8, 12, 13, 15, 20, 22 und 25, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,)

Anmerkung, Ziffer eins und 2 Inkrafttretensbestimmungen)
  1. Ziffer 3
    Ab 1. Jänner 1993 ist die Rechtsanwaltsprüfung in der sich aus dem Artikel römisch drei, ergebenden Form abzulegen.
  2. Ziffer 4
    Rechtsanwaltsanwärter, die bis zum 31. März 1993 die Voraussetzungen für die Ablegung der ersten Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllen und sich bis dahin zu dieser Teilprüfung anmelden, können auf ihren Antrag die erste Teilprüfung noch nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.
  3. Ziffer 5
    Rechtsanwaltsanwärter, die die erste Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen am 1. Jänner 1993 bereits abgelegt haben oder nach der Ziffer 4, noch ablegen, sind infolge Anrechnung der ersten Teilprüfung befreit:
    1. Litera a
      bei der schriftlichen Prüfung von den Arbeiten im Strafrecht und im Zivilrecht;
    2. Litera b
      bei der mündlichen Prüfung von den Gegenständen Zivilgerichtliches Verfahrensrecht; Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechts; Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsstrafrecht; Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht.
    Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Jänner 1993 bereits die schriftliche, nicht aber die mündliche Prüfung der zweiten Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen abgelegt haben, sind darüber hinaus zur Gänze von der Ablegung der schriftlichen Prüfung befreit.
  4. Ziffer 6
    Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12160283

Alte Dokumentnummer

N2199325196J