Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1971Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 276/1971, zu § 69, BGBl. Nr. 148/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1971,, zu Paragraph 69,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Art. I Z 2 bis 4 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2 bis 4 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Anmerkung
Art. I Z 1 ändert § 15 Abs. 4
Z 2 § 69 Z 11
Z 3 § 77 Abs. 1 Z 2
Z 4 § 78 Abs. 3
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12160433
Alte Dokumentnummer
N3195513781P