(4)Absatz 4,Die Ansprüche auf Erziehungsbeitrag, Hinterbliebenenrente und Hinterbliebenenbeihilfe für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Kinder im Sinne des § 11 Abs. 10 des Opferfürsorgegesetzes bzw. als Waisen im Sinne des § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Kinder im Sinne des § 11 Abs. 10 des Opferfürsorgegesetzes bzw. als Waisen im Sinne des § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes gelten, bleiben auch über die Vollendung des 18. bzw. des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Erziehungsbeitrag bzw. Hinterbliebenenrente oder Hinterbliebenenbeihilfe gegeben sind.Die Ansprüche auf Erziehungsbeitrag, Hinterbliebenenrente und Hinterbliebenenbeihilfe für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Kinder im Sinne des Paragraph 11, Absatz 10, des Opferfürsorgegesetzes bzw. als Waisen im Sinne des Paragraph 41, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, des Opferfürsorgegesetzes galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Kinder im Sinne des Paragraph 11, Absatz 10, des Opferfürsorgegesetzes bzw. als Waisen im Sinne des Paragraph 41, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, des Opferfürsorgegesetzes gelten, bleiben auch über die Vollendung des 18. bzw. des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Erziehungsbeitrag bzw. Hinterbliebenenrente oder Hinterbliebenenbeihilfe gegeben sind.
(Anm.: Abs. 5 betrifft das Verbrechensopfergesetz)Anmerkung, Absatz 5, betrifft das Verbrechensopfergesetz)
(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)Anmerkung, Absatz 6, betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)