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Art. 3 (ÜR)

Fassungen
28.06.1972 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 190/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR)01.01.197631.12.1995 § → § BGBl. Nr. 643/1977 · 2 Dokumente · aufgehoben
Art. 3 (ÜR)28.06.197231.12.1995 BGBl. Nr. 190/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1972,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

28.06.1972BGBl. Nr. 190/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,)

  1. Absatz eins,Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Lohnbediensteten, die gemäß den bis 28. Feber 1969 geltenden Bestimmungen des Paragraph 13, der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 vor dem 1. März 1969 um Anrechnung ihrer Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Lohnstufen angesucht haben oder hätten ansuchen können, gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und der ihnen für die Vorrückung in höhere Lohnstufen angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des Paragraph 13, der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Lohnbediensteten können beantragen, daß ihr gemäß Absatz eins, geltender Vorrückungsstichtag neu ermittelt wird.
  3. Absatz 3,Für Lohnbedienstete, die einen Antrag gemäß Absatz 2, stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Paragraph 13, der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 in der Fassung des Artikel römisch eins, neu zu ermitteln, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Absatz eins,
  4. Absatz 4,Bei Ermittlung des Vorrückungstichtages gemäß Absatz 3, sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, die in einem Dienstverhältnis zur KÖB oder ihren Rechtsvorgängern zurückgelegt worden ist;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während der der Lohnbedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1936,, herangezogen war;
    3. Ziffer 3
      die Zeit, während der der Lohnbedienstete
      1. Litera a
        nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
      2. Litera b
        vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
    am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war; als Behinderung nach Litera a, gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
    1. Ziffer 4
      Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, und auf Heimatvertriebene ist Paragraph 13, Absatz 3, auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten in ihrem früheren Heimatstaat zurückgelegt wurden.
  5. Absatz 5,Ist der nach den nunmehr geltenden Bestimmungen ermittelte Vorrückungsstichtag günstiger als der nach Absatz eins,, so ist die bezugsrechtliche Stellung des Lohnbediensteten um das Ausmaß zu verbessern, das sich aus dem Zeitraum der Verbesserung des Stichtages gemäß Absatz 3, ergibt.
  6. Absatz 6,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 3 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 5, sind
    1. Ziffer eins
      wenn der Antrag gemäß Absatz 2 bis zum 31. Dezember 1971 gestellt wurde,
      1. Litera a
        bei Lohnbediensteten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und
      2. Litera b
        bei jüngeren Lohnbediensteten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972,
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag gemäß Absatz 2, nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten durchzuführen.
  7. Absatz 7,Bei Lohnbediensteten, die in der Zeit zwischen dem 28. Feber 1969 und dem gemäß Absatz 6, Ziffer eins, für ihren Jahrgang in Betracht kommenden Wirksamkeitstermin aus dem Bundesbahndienstverhältnis ausscheiden, ist eine Verbesserung gemäß Absatz 2 bis 5 abweichend von den Bestimmungen des Absatz 6, mit Wirkung vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus dem Bundesbahndienstverhältnis, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf eines Kalendermonates endet, für den letzten Monat des Dienstverhältnisses durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12160971

Alte Dokumentnummer

N6195413942P