Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 643/1977Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu § 12, BGBl. Nr. 96/1954)Schluß- und Übergangsbestimmungen Anmerkung, Zu Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,)
(1)Absatz eins,(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
(2)Absatz 2,Für Lohnbedienstete, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen dreijährig vorgerückt sind, beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist mit 1. Jänner 1976; hiebei wird eine verbleibende Restzeit aus der dreijährigen Vorrückungsfrist bis zu zwei Jahren angerechnet. Für Lohnbedienstete, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zweijährig vorgerückt sind, tritt durch diese Bestimmungen keine Änderung in den Vorrückungsterminen ein.
(3)Absatz 3,Lohnbedienstete, auf die die Bestimmungen des Abs. 1 zur Anwendung gelangen und die am 1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen die Lohnstufe 10 oder eine höhere Lohnstufe innehaben, werden unbeschadet des Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Lohnstufe so behandelt, als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre vorverlegt worden wäre, unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese Sondervorrückung.Lohnbedienstete, auf die die Bestimmungen des Absatz eins, zur Anwendung gelangen und die am 1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen die Lohnstufe 10 oder eine höhere Lohnstufe innehaben, werden unbeschadet des Absatz 2, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Lohnstufe so behandelt, als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre vorverlegt worden wäre, unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese Sondervorrückung.
(4)Absatz 4,die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf jene Lohnbediensteten keine Anwendung, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen mindestens dreimal zweijährig vorgerückt sind.die Bestimmungen des Absatz 3, finden auf jene Lohnbediensteten keine Anwendung, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen mindestens dreimal zweijährig vorgerückt sind.
(5)Absatz 5,(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
(6)Absatz 6,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12160974
Alte Dokumentnummer
N6195413946P