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Art. 3 (ÜR)

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 643/1977 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR)01.01.197631.12.1995 § → § BGBl. Nr. 643/1977 · 2 Dokumente · aufgehoben
Art. 3 (ÜR)28.06.197231.12.1995 BGBl. Nr. 190/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1977,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 643/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Artikel römisch drei

Schluß- und Übergangsbestimmungen Anmerkung, Zu Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,)

  1. Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos.)
  2. Absatz 2,Für Lohnbedienstete, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen dreijährig vorgerückt sind, beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist mit 1. Jänner 1976; hiebei wird eine verbleibende Restzeit aus der dreijährigen Vorrückungsfrist bis zu zwei Jahren angerechnet. Für Lohnbedienstete, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zweijährig vorgerückt sind, tritt durch diese Bestimmungen keine Änderung in den Vorrückungsterminen ein.
  3. Absatz 3,Lohnbedienstete, auf die die Bestimmungen des Absatz eins, zur Anwendung gelangen und die am 1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen die Lohnstufe 10 oder eine höhere Lohnstufe innehaben, werden unbeschadet des Absatz 2, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Lohnstufe so behandelt, als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre vorverlegt worden wäre, unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese Sondervorrückung.
  4. Absatz 4,die Bestimmungen des Absatz 3, finden auf jene Lohnbediensteten keine Anwendung, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen mindestens dreimal zweijährig vorgerückt sind.
  5. Absatz 5,Anmerkung, Gegenstandslos.)
  6. Absatz 6,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12160974

Alte Dokumentnummer

N6195413946P