Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1971Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 170/1963)Anmerkung, Zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)
(1)Absatz eins,Über Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten von Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, ist in den Fällen, in denen eine Anrechnung nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenkundmachung 1958 in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung auf einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden Zeitraum wirken würde, nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963. Eine bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung bleibt jedenfalls gewahrt.Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963. Eine bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung bleibt jedenfalls gewahrt.
(3)Absatz 3,Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, können bis zum 31. Dezember 1969 beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag neu ermittelt wird.Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, können bis zum 31. Dezember 1969 beantragen, daß ihr gemäß Absatz 2, geltender Vorrückungsstichtag neu ermittelt wird.
(4)Absatz 4,Für Beamte, die einen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Art. I und nach Art. II und Art. III Abs. 5 neu zu ermitteln, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung.Für Beamte, die einen Antrag gemäß Absatz 3, stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikel römisch eins und nach Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei, Absatz 5, neu zu ermitteln, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der Vorrückungsstichtag nach Absatz 2, oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung.
(5)Absatz 5,Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen:Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4, sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen:
An Stelle der in § 3 Abs. 2 Z 7 und 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten Zeit die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für den Beamten günstiger ist;An Stelle der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten Zeit die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für den Beamten günstiger ist;
eine gemäß § 1 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung 1958 oder gemäß § 1 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung 1948 im vollen Ausmaß angerechnete Zeit undeine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung 1958 oder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung 1948 im vollen Ausmaß angerechnete Zeit und
eine gemäß § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1947 angerechnete Zeit; diese unterliegt keiner Kürzung gemäß § 3 Abs. 7 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963.eine gemäß Paragraph 32, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1947 angerechnete Zeit; diese unterliegt keiner Kürzung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963.
(6)Absatz 6,Ist der nach den nunmehr geltenden Bestimmungen ermittelte Vorrückungsstichtag günstiger als der Vorrückungsstichtag nach Abs. 2 oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung, so ist die besoldungsrechtliche Stellung der Beamten entsprechend zu verbessern.Ist der nach den nunmehr geltenden Bestimmungen ermittelte Vorrückungsstichtag günstiger als der Vorrückungsstichtag nach Absatz 2, oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung, so ist die besoldungsrechtliche Stellung der Beamten entsprechend zu verbessern.
(7)Absatz 7,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 sind bei Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und bei den längeren Beamten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972 durchzuführen.Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 6, sind bei Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und bei den längeren Beamten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972 durchzuführen.
(8)Absatz 8,Bei Beamten, die nach dem 28. Feber 1969 aus dem Dienststand ausscheiden, ist die Verbesserung gemäß Abs. 2 bis 6 abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 mit Wirkung vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus dem Dienststand durchzuführen.Bei Beamten, die nach dem 28. Feber 1969 aus dem Dienststand ausscheiden, ist die Verbesserung gemäß Absatz 2 bis 6 abweichend von den Bestimmungen des Absatz 7, mit Wirkung vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus dem Dienststand durchzuführen.
(9)Absatz 9,Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 sind für die Berechnung des Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Bestimmungen des Art. II Z 2 der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 314/1966, sinngemäß anzuwenden.Bei Anwendung der Absatz 7 und 8 sind für die Berechnung des Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 2, der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1966,, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161147
Alte Dokumentnummer
N6196320894S