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Art. 3 (ÜR)

Fassungen
17.04.1971 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 122/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR)01.07.198831.12.1995 § → § BGBl. Nr. 292/1988 · 3 Dokumente · aufgehoben
Art. 3 (ÜR)01.01.198030.06.1988 § → § BGBl. Nr. 574/1981 · 2 Dokumente
Art. 3 (ÜR)17.04.197131.12.1995 BGBl. Nr. 122/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1971,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

17.04.1971BGBl. Nr. 122/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

64/04 ÖBB

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für

Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die

Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

825 aus 1992,).

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten von Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, ist in den Fällen, in denen eine Anrechnung nach den Bestimmungen der Vordienstzeitenkundmachung 1958 in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung auf einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden Zeitraum wirken würde, nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963. Eine bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung bleibt jedenfalls gewahrt.
  3. Absatz 3,Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, können bis zum 31. Dezember 1969 beantragen, daß ihr gemäß Absatz 2, geltender Vorrückungsstichtag neu ermittelt wird.
  4. Absatz 4,Für Beamte, die einen Antrag gemäß Absatz 3, stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung des Artikel römisch eins und nach Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei, Absatz 5, neu zu ermitteln, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der Vorrückungsstichtag nach Absatz 2, oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung.
  5. Absatz 5,Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4, sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      An Stelle der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 genannten Zeit die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der bis 28. Feber 1969 geltenden Fassung für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnete Zeit, wenn dies für den Beamten günstiger ist;
    2. Ziffer 2
      eine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung 1958 oder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenkundmachung 1948 im vollen Ausmaß angerechnete Zeit und
    3. Ziffer 3
      eine gemäß Paragraph 32, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1947 angerechnete Zeit; diese unterliegt keiner Kürzung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963.
  6. Absatz 6,Ist der nach den nunmehr geltenden Bestimmungen ermittelte Vorrückungsstichtag günstiger als der Vorrückungsstichtag nach Absatz 2, oder die bisher erreichte besoldungsrechtliche Stellung, so ist die besoldungsrechtliche Stellung der Beamten entsprechend zu verbessern.
  7. Absatz 7,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 6, sind bei Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und bei den längeren Beamten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972 durchzuführen.
  8. Absatz 8,Bei Beamten, die nach dem 28. Feber 1969 aus dem Dienststand ausscheiden, ist die Verbesserung gemäß Absatz 2 bis 6 abweichend von den Bestimmungen des Absatz 7, mit Wirkung vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus dem Dienststand durchzuführen.
  9. Absatz 9,Bei Anwendung der Absatz 7 und 8 sind für die Berechnung des Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 2, der 5. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1966,, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12161147

Alte Dokumentnummer

N6196320894S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/169/A3/NOR12161147